Arbeitssicherheit

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Überprüfung von Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und die sicherheitstechnische Überprüfung von Arbeitsverfahren vor der Einführung
  • Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit: 

- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder wer sonst für den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführen hinzuwirken

- auf Benutzung der Körperschutzmittel zu achten

- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.

 

Darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten im Betrieb den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. 

 

 

 

 

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