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a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.
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b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.
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c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln.
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d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhytmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung.
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e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb.
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f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels, sowie der Eingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.
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g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
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Die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
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Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen!
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